VI. Beanstandungen / Gewährleistungen
1. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung unter Ausschluss anderer Ansprüche verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser
Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten
Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen.
2. Mängel eines Teils des gelieferten Produkts (Dateien) berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung,
es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
3. Bei farbigen Design können geringfügige Abweichungen von der Originalvorlage des Auftraggebers nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Grafiken) und dem Endprodukt.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel in der Programmierung, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
4. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für
offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber
vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine
Kopie anzufertigen.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, bei
arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit des Produkts (Datei),
bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts (Dateien)
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung des Produkts (Dateien). Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Für den Auftragnehmer besteht keine Herausgabepflicht von Produkt-Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden, sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
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